Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seinem Urteil vom 19.02.2019 (Az.: 9 AZR 541/15) die Regelungen zum Verfall von Urlaubsansprüchen grundlegend geändert. Früher verfielen Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers bis spätestens 31.03. des Folgejahres, wenn sie nicht genommen wurden. Nun gilt der Urlaub nur noch als verfallen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat. Das BAG folgte dabei der Auslegung der europäischen Arbeitszeitrichtlinie durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Diese Änderung bedeutet, dass der Arbeitgeber nun verpflichtet ist, den Arbeitnehmer auf den Urlaubsverfall hinzuweisen und ihm eine angemessene Möglichkeit einzuräumen, den Urlaub zu nehmen. Konsequenzen für den Arbeitgeber können die Kumulation von Urlaubsansprüchen des Arbeitnehmers oder die Zahlung einer Urlaubsabgeltung sein. Um den Arbeitnehmer klar und rechtzeitig auf den Urlaubsverfall hinzuweisen, sollte der Arbeitgeber ihm zu Beginn des Kalenderjahres in Textform mitteilen, wie viele Urlaubstage ihm zustehen, und ihn dazu auffordern, den Urlaub rechtzeitig zu beantragen. Dabei muss der Arbeitgeber auch die Konsequenzen für den Fall belehren, dass der Urlaub nicht entsprechend der Aufforderung genommen wird.

Link: Neue Rechtsprechung zum Verfall von Urlaubsansprüchen des Arbeitnehmers (fachanwalt.de)