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Die Gefährdungsanzeige

In der heutigen Arbeitswelt sind Gefährdungsanzeigen ein wichtiges Instrument für Arbeitnehmer. Sie informieren über übermäßige Belastungen und potenzielle Gefahren am Arbeitsplatz. Diese Anzeigen schützen nicht nur die Mitarbeiter. Sie sichern auch die Qualität der Arbeitsleistung und vermeiden Haftungsrisiken.

Eine Gefährdungsanzeige ist eine Mitteilung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber. Sie besagt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist. Dies kann aufgrund von Überlastung oder anderen sachlichen Gründen geschehen. Die Anzeige ist ein schriftlicher Hinweis auf potenzielle Schädigungen und Gefährdungen, die sich aus der aktuellen Arbeitssituation ergeben könnten.

Das Arbeitsschutzgesetz bildet die rechtliche Grundlage für Gefährdungsanzeigen. Es verpflichtet Arbeitgeber, für eine sichere und gesundheitsfördernde Arbeitsumgebung zu sorgen. Arbeitnehmer müssen ihren Arbeitgeber über unmittelbare Gefahren für ihre eigene Sicherheit sowie die Sicherheit anderer informieren.

Die Vorteile einer Gefährdungsanzeige liegen auf der Hand:

  • Sie ermöglicht es Arbeitnehmern, ihre Bedenken bezüglich der Arbeitsbedingungen offiziell zu äußern.
  • Sie zwingt den Arbeitgeber, sich mit den gemeldeten Problemen auseinanderzusetzen und Maßnahmen zur Verbesserung zu ergreifen.
  • Sie bietet rechtlichen Schutz für Arbeitnehmer, da dokumentiert wird, dass sie auf die Gefahren hingewiesen haben.

Es ist jedoch wichtig, dass eine Gefährdungsanzeige sachlich und konstruktiv formuliert wird. Sie sollte spezifische Informationen über die wahrgenommenen Gefahren enthalten und, wenn möglich, Vorschläge zur Behebung der Probleme bieten.

In einigen Fällen kann die betriebliche Interessenvertretung, wie der Betriebsrat, bei der Formulierung und Einreichung von Gefährdungsanzeigen unterstützen. Dies stellt sicher, dass die Anzeigen ernst genommen werden und effektive Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen führen.

Zusammenfassend sind Gefährdungsanzeigen ein wesentlicher Bestandteil des modernen Arbeitsschutzes. Sie ermöglichen eine transparente Kommunikation zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Dadurch tragen sie dazu bei, die Arbeitsbedingungen kontinuierlich zu verbessern. Außerdem gewährleisten sie die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz.

Die Klimaanlage – mehr als nur Komfort

Heutzutage sind praktisch alle Fahrzeuge standardmäßig mit einer Klimaanlage ausgestattet. Das hat einen Grund: Sicherheit!

Studien der Bergischen Universität Wuppertal zeigen, dass das Unfallrisiko bei hohen Temperaturen im Fahrzeug signifikant steigt. Bei einer Innenraumtemperatur von 27°C erhöht sich das Unfallrisiko in innerstädtischen Gebieten bereits um 11%, und bei einer Temperatur im Fahrzeuginneren von 37°C steigt die Unfallgefahr in der Stadt sogar um 33%.

Dies liegt hauptsächlich daran, dass die Konzentrationsfähigkeit mit steigender Temperatur abnimmt. Ab einer Temperatur von etwa 30°C sind Menschen nicht mehr so leistungsfähig wie bei niedrigeren Temperaturen. Das Herz schlägt schneller, man schwitzt, Fahrer werden aggressiver und reagieren irrational.

Aber natürlich betrifft die Hitze auch die Fahrgäste. Gerade für ältere Menschen und kleine Kinder kann die Hitze gesundheitliche Folgen haben.

Deshalb sind defekte Klimaanlagen in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht nur ein Sicherheitsrisiko für alle anderen Verkehrsteilnehmer, sondern auch ein Gesundheitsrisiko für Fahrer und Passagiere. Zudem wirkt ein solches defektes Fahrzeug negativ auf das Ansehen des betreffenden Unternehmens.

Es kann natürlich vorkommen, dass eine Klimaanlage während des Betriebs ausfällt. In einem solchen Fall sollte jedoch umgehend reagiert werden und das Fahrzeug ersetzt werden. Das Vertrösten der Fahrer auf die nächsten Ferien oder der Hinweis, dass es früher keine Klimaanlagen gab und man sich nicht beschweren sollte, sind besonders zynisch, wenn solche Aussagen aus einem vollklimatisierten Büro getroffen werden. Diese gab es übrigens „früher“ auch nicht.

Peinliches, unwürdiges Rumgezauder

Die diesjährigen Tarifverhandlungen zwischen ver.di und LHO waren von Anfang an für beide Seiten kein Ruhmesblatt. Die Forderungen von ver.di waren völlig überzogen, während das Angebot der Arbeitgeber nahezu lächerlich erschien.

In mehreren „Verhandlungsrunden“ saß man zusammen und stellte fest, dass keine Seite wirklich an echten Verhandlungen interessiert war. Die Schlichter sollten die Situation klären.

Das funktionierte überraschend schnell. Innerhalb eines Tages hatten die beiden Schlichter Volker Sparmann (LHO) und Rudolf Hausmann (ver.di) einen Schlichterspruch erarbeitet.

Keine Woche später nahmen sowohl ver.di als auch die Arbeitgeber (LHO) den Schlichterspruch an. Mit der Annahme des Schlichterspruchs wird dieser verbindlich! Die oft genannte Begründung für die noch nicht gezahlte Prämie, nämlich die fehlende Unterschrift unter dem Tarifvertrag, ist somit kein Argument für die Nichteinhaltung der Vereinbarung.

Zur Erinnerung: Diese sah folgende Punkte vor:

  • 3000 € Inflationsausgleich in 3 Zahlungen im Juli, September und November 2024! Teilzeit anteilig, Azubis die Hälfte.
    Bereits gezahlte IAP wird angerechnet.
  • Lohnerhöhung für Alle (auch Werkstatt, Verwaltung und Auszubildende):
    • 5 % ab 01.01.2025
    • 5 % ab 01.01.2026
    • 5 % ab 01.01.2027
  • 20 % Samstagszuschlag ab 01.04.2025
  • Zulage auf Geteilte Dienste + 5 € ab 01.04.2025
  • Pausenabzug reduziert um jeweils 1 %-Punkt auf 7,5 in der Stadt und 12,5 im ländlichen Verkehr
  • bAV für alle, auch Werkstatt und Verwaltung ab 01.01.2025
  • ab 01.01.2026 ein zusätzlicher Urlaubstag ab 12 Jahren Betriebszugehörigkeit
  • Laufzeit bis 31.03.2027

Der Juli verging (zugegeben, dieser Termin war, vorsichtig ausgedrückt, optimistisch) – keine Zahlung. Die Lohnabrechnung für Juli kam im August – keine Zahlung. Nun neigt sich der August dem Ende zu – und immer noch keine Zahlung!

Stattdessen tauchen seltsame Schreiben auf, die größtenteils wirr zusammenkopiert scheinen und in vielen Punkten nichts mit der Tarifeinigung zu tun haben. Es wird unter anderem behauptet, dass die Auszahlung von Liquiditätshilfen der Auftraggebern abhängig sei und Gespräche mit ihnen aufgrund der Ferien erst Mitte August aufgenommen werden könnten.

Wie bitte?! Welcher Unternehmer schließt Verträge ab, ohne sich vorher um die Finanzierung zu kümmern? Kein Wunder, dass der ÖPNV in einem solch desolaten Zustand ist. Außerdem haben die Auftraggeber nichts mit Tarifverhandlungen zu tun. Tarife werden ausschließlich von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden ausgehandelt!

Der Arbeitgeberverband (LHO) veröffentlicht am 10. Juni 2024 auf seiner Internetseite folgendes (Auszug):

Kein Wort davon, dass es irgendwelche Voraussetzungen für die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie gibt. Lediglich der Wunsch, dass die „enormen Belastungen“ für Hessens private Busunternehmen durch entsprechende Preisgleitklauseln abgefedert werden.

Wertschätzung – Fehlanzeige!

Was dieses ganze Gezauder jedoch deutlich zeigt, ist eine mangelnde Wertschätzung der Arbeitgeber gegenüber ihren Mitarbeitern! So lässt sich der Fahrermangel sicher nicht in den Griff bekommen!

Dennoch wäre es falsch, den Unternehmern allein den Schwarzen Peter zuzuschieben. Mitverantwortlich für die ganze Misere ist natürlich auch die Politik. Ständig werden große Reden geschwungen, dass für ordentliche Arbeit auch ordentliche Löhne gezahlt werden sollen. Ja, aber wovon denn? Die Ausschreibungen sind doch nur auf billig ausgelegt. Die Unternehmer müssen sich ständig weit unter Wert verkaufen, um überhaupt noch eine Chance bei den europaweiten Ausschreibungen zu haben. Da bleibt keine „Reserve“ für gute Löhne! Man könnte natürlich auch einen „guten“ Stundenlohn in den Ausschreibungen festlegen. Nur will das ja kein Auftraggeber bezahlen.

Somit richten sich die Forderungen der Gewerkschaft eigentlich regelmäßig an die Falschen. Vielleicht sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam mehr Einfluss auf die Politik nehmen, damit eine Verkehrswende gelingen kann.

Verfall von Urlaubsansprüchen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seinem Urteil vom 19.02.2019 (Az.: 9 AZR 541/15) die Regelungen zum Verfall von Urlaubsansprüchen grundlegend geändert. Früher verfielen Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers bis spätestens 31.03. des Folgejahres, wenn sie nicht genommen wurden. Nun gilt der Urlaub nur noch als verfallen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat. Das BAG folgte dabei der Auslegung der europäischen Arbeitszeitrichtlinie durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Diese Änderung bedeutet, dass der Arbeitgeber nun verpflichtet ist, den Arbeitnehmer auf den Urlaubsverfall hinzuweisen und ihm eine angemessene Möglichkeit einzuräumen, den Urlaub zu nehmen. Konsequenzen für den Arbeitgeber können die Kumulation von Urlaubsansprüchen des Arbeitnehmers oder die Zahlung einer Urlaubsabgeltung sein. Um den Arbeitnehmer klar und rechtzeitig auf den Urlaubsverfall hinzuweisen, sollte der Arbeitgeber ihm zu Beginn des Kalenderjahres in Textform mitteilen, wie viele Urlaubstage ihm zustehen, und ihn dazu auffordern, den Urlaub rechtzeitig zu beantragen. Dabei muss der Arbeitgeber auch die Konsequenzen für den Fall belehren, dass der Urlaub nicht entsprechend der Aufforderung genommen wird.

Link: Neue Rechtsprechung zum Verfall von Urlaubsansprüchen des Arbeitnehmers (fachanwalt.de)

Urlaubsverfall bei langer Krankheit

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil vom 20.12.2022 (Az.: 9 AZR 245/19) klargestellt, unter welchen Bedingungen Urlaubsansprüche bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit verfallen. Im Falle eines schwerbehinderten Klägers, der von Dezember 2014 bis August 2019 krankheitsbedingt nicht arbeiten konnte, entschied das Gericht, dass sein Resturlaub aus 2014 nicht verfallen sei, da sein Arbeitgeber seine Pflicht zur Mitwirkung an der Gewährung und Inanspruchnahme von Urlaub verletzt habe.

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Lenk- und Ruhezeiten

Sonderregelung Linienverkehr

Kenntnisse über die Vorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten gehören zu den absoluten Basics eines Berufskraftfahrers. Damit uns die Sache nicht langweilig wird, hat der Gesetzgeber, für uns Busfahrer, gleich drei Varianten vorgesehen:

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Überstundenvergütung für Teilzeitkräfte

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Teilzeitkräfte nicht benachteiligt werden dürfen, wenn es um Überstundenzuschläge geht. In einem konkreten Fall ging es um einen Teilzeitpiloten der Lufthansa CityLine, der eine tarifliche Zusatzvergütung für Mehrflugdienststunden forderte. Die Forderung wurde zunächst abgelehnt, da die tarifliche Grenze sowohl für Vollzeit- als auch Teilzeitpiloten galt. Der EuGH urteilte jedoch, dass solche einheitlichen Regelungen eine Benachteiligung von Teilzeitkräften darstellen und nur unter bestimmten Bedingungen gerechtfertigt sind. Es muss ein triftiger sachlicher Grund vorliegen, der hier nicht gegeben war. Somit haben Teilzeitkräfte Anspruch auf pro-rata-temporis Überstundenzuschläge, unabhängig von tariflichen Vereinbarungen.

Hier das Urteil des EuGH in voller Länge: CURIA – Dokumente (europa.eu)

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