- Lenk- und Ruhezeiten nach Fahrpersonalverordnung (FPersV)
Für Fahrer, die im Linienverkehr mit einer Linienlänge von maximal 50 km eingesetzt sind, hat sich der Gesetzgeber noch zwei Schmankerl ausgedacht. Die Absicht war, eine möglichst flexible Linienplanung zu ermöglichen und dennoch das Fahrpersonal bestmöglich vor Überlastung zu schützen.
Dabei wird noch mal unterschieden, ob der durchschnittliche Haltestellenabstand über 3 km oder bis 3 km beträgt.
§ 1 Abs. 3 FPersV
Abweichend von Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 haben Fahrer von Kraftomnibussen im Linienverkehr mit einer Linienlänge bis zu 50 Kilometern Fahrtunterbrechungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften einzuhalten:
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Beträgt der durchschnittliche Haltestellenabstand mehr als drei Kilometer, so ist nach einer Lenkzeit von viereinhalb Stunden eine Fahrtunterbrechung von mindestens 30 zusammenhängenden Minuten einzulegen. Diese Fahrtunterbrechung kann durch zwei Teilunterbrechungen von jeweils mindestens 20 zusammenhängenden Minuten oder drei Teilunterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden. Die Teilunterbrechungen müssen innerhalb der Lenkzeit von höchstens viereinhalb Stunden oder teils innerhalb dieser Zeit und teils unmittelbar danach liegen.
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Beträgt der durchschnittliche Haltestellenabstand nicht mehr als drei Kilometer, sind als Fahrtunterbrechungen auch Arbeitsunterbrechungen ausreichend, soweit diese nach den Dienst- und Fahrplänen in der Arbeitsschicht enthalten sind (z. B. Wendezeiten). Voraussetzung hierfür ist, dass die Gesamtdauer der Arbeitsunterbrechungen mindestens ein Sechstel der vorgesehenen Lenkzeit beträgt. Nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von viereinhalb Stunden ist eine Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten erforderlich. Arbeitsunterbrechungen unter zehn Minuten werden bei der Berechnung der Gesamtdauer nicht berücksichtigt. Durch Tarifvertrag kann vereinbart werden, dass Arbeitsunterbrechungen von mindestens acht Minuten berücksichtigt werden können, wenn ein Ausgleich vorgesehen ist, der die ausreichende Erholung des Fahrers erwarten lässt. Für Fahrer, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde entsprechende Abweichungen bewilligen.
- Bei einem Haltestellenabstand über 3 km muss der Fahrer spätestens nach 4,5 Stunden Lenkzeit eine mindestens 30-Minütige Fahrtunterbrechung einlegen. Diese kann auf 2×20 Minuten oder 3×15 Minuten aufgeteilt werden. Wichtig ist, dass der letzte Pausenblock direkt nach 4,5 Stunden beginnt!
Nach dieser Fahrtunterbrechung beginnt ein neuer Lenkzeitblock. - Ein wenig komplizierter wird es bei einem durchschnittlichen Haltestellenabstand bis 3 km. Auch hier darf der Fahrer in keinem Fall länger als 4,5 Stunden ununterbrochen lenken.
Wichtig: Ein Lenkzeitblock wird hierbei nur durch eine vollständige Fahrtunterbrechung von 45 Minuten unterbrochen! Erst dann beginnt der nächste Teil der Lenkzeit.
Der Unterschied zu den anderen Varianten besteht lediglich darin, dass die Fahrtunterbrechungen durch kurze „Arbeitsunterbrechungen“ ersetzt werden können. Diese müssen mindestens 10 Minuten lang sein, können aber durch einen Tarifvertrag auf bis zu 8 Minuten verkürzt werden. Diese Zeit muss allerdings dem Fahrer frei zur Verfügung stehen. Die Zeiten, die man ggf. braucht, um von der Haltestelle zum Pausenplatz und wieder zurückzukommen, zählen nicht zu dieser „Pause“. Ebenso wenig der obligatorische Gang durch den Bus, um eventuelle Fundsachen sicherzustellen oder Mängel zu erkennen oder/und zu beseitigen. Natürlich wird in der Pause auch kein Fahrscheindrucker bedient!
Diese kurzen Arbeitsunterbrechungen müssen in ihrer Summe innerhalb von 4,5 Stunden Lenkzeit 45 Minuten ergeben. Werden diese 45 Minuten nicht erreicht, ist nach den 4,5 Stunden Lenkzeit zwingend eine 45-minütige Fahrtunterbrechung einzulegen. Das gilt unabhängig davon, wie viele Minuten die Kurzpausen bis dahin in Summer ergeben.
Sonderregelung Linienverkehr
Kenntnisse über die Vorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten gehören zu den absoluten Basics eines Berufskraftfahrers. Damit uns die Sache nicht langweilig wird, hat der Gesetzgeber, für uns Busfahrer, gleich drei Varianten vorgesehen:
- Lenk- und Ruhezeiten nach VO (EG) Nr. 561/2006
Das ist die „einfache“ Version. Die kennt jeder LKW- und Busfahrer und die gilt immer im Reise- und Gelegenheitsverkehr. Zusätzlich natürlich auch bei Fernlinien- und „normalen“ Linien mit einer Linienlänge von mehr als 50 km! Also immer da, wo mit geteckter Fahrerkarte gefahren wird.
Die sollen hier nicht das Thema sein, vielleicht später.
Hier geht es um die „Ausnahmen“. Für Fahrzeuge, die im Linienverkehr mit einer Linienlänge bis 50 km eingesetzt werden, gelten diese Regelungen nur teilweise.
Vorneweg: All diese Gesetze und Verordnungen haben den Zweck, die Gesundheit der Fahrer zu schützen und die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten. Genau nach diesen Gesichtspunkten sind die jeweiligen Gesetze und Verordnungen zu interpretieren! Es ist ausdrücklich NICHT der Sinn dieser Regelungen, die Wirtschaftlichkeit der Linienverkehre sicherzustellen bzw. zu fördern!
- Lenk- und Ruhezeiten nach Fahrpersonalverordnung (FPersV)
Für Fahrer, die im Linienverkehr mit einer Linienlänge von maximal 50 km eingesetzt sind, hat sich der Gesetzgeber noch zwei Schmankerl ausgedacht. Die Absicht war, eine möglichst flexible Linienplanung zu ermöglichen und dennoch das Fahrpersonal bestmöglich vor Überlastung zu schützen.
Dabei wird noch mal unterschieden, ob der durchschnittliche Haltestellenabstand über 3 km oder bis 3 km beträgt.
§ 1 Abs. 3 FPersV
Abweichend von Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 haben Fahrer von Kraftomnibussen im Linienverkehr mit einer Linienlänge bis zu 50 Kilometern Fahrtunterbrechungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften einzuhalten:
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Beträgt der durchschnittliche Haltestellenabstand mehr als drei Kilometer, so ist nach einer Lenkzeit von viereinhalb Stunden eine Fahrtunterbrechung von mindestens 30 zusammenhängenden Minuten einzulegen. Diese Fahrtunterbrechung kann durch zwei Teilunterbrechungen von jeweils mindestens 20 zusammenhängenden Minuten oder drei Teilunterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden. Die Teilunterbrechungen müssen innerhalb der Lenkzeit von höchstens viereinhalb Stunden oder teils innerhalb dieser Zeit und teils unmittelbar danach liegen.
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Beträgt der durchschnittliche Haltestellenabstand nicht mehr als drei Kilometer, sind als Fahrtunterbrechungen auch Arbeitsunterbrechungen ausreichend, soweit diese nach den Dienst- und Fahrplänen in der Arbeitsschicht enthalten sind (z. B. Wendezeiten). Voraussetzung hierfür ist, dass die Gesamtdauer der Arbeitsunterbrechungen mindestens ein Sechstel der vorgesehenen Lenkzeit beträgt. Nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von viereinhalb Stunden ist eine Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten erforderlich. Arbeitsunterbrechungen unter zehn Minuten werden bei der Berechnung der Gesamtdauer nicht berücksichtigt. Durch Tarifvertrag kann vereinbart werden, dass Arbeitsunterbrechungen von mindestens acht Minuten berücksichtigt werden können, wenn ein Ausgleich vorgesehen ist, der die ausreichende Erholung des Fahrers erwarten lässt. Für Fahrer, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde entsprechende Abweichungen bewilligen.
- Bei einem Haltestellenabstand über 3 km muss der Fahrer spätestens nach 4,5 Stunden Lenkzeit eine mindestens 30-Minütige Fahrtunterbrechung einlegen. Diese kann auf 2×20 Minuten oder 3×15 Minuten aufgeteilt werden. Wichtig ist, dass der letzte Pausenblock direkt nach 4,5 Stunden beginnt!
Nach dieser Fahrtunterbrechung beginnt ein neuer Lenkzeitblock. - Ein wenig komplizierter wird es bei einem durchschnittlichen Haltestellenabstand bis 3 km. Auch hier darf der Fahrer in keinem Fall länger als 4,5 Stunden ununterbrochen lenken.
Wichtig: Ein Lenkzeitblock wird hierbei nur durch eine vollständige Fahrtunterbrechung von 45 Minuten unterbrochen! Erst dann beginnt der nächste Teil der Lenkzeit.
Der Unterschied zu den anderen Varianten besteht lediglich darin, dass die Fahrtunterbrechungen durch kurze „Arbeitsunterbrechungen“ ersetzt werden können. Diese müssen mindestens 10 Minuten lang sein, können aber durch einen Tarifvertrag auf bis zu 8 Minuten verkürzt werden. Diese Zeit muss allerdings dem Fahrer frei zur Verfügung stehen. Die Zeiten, die man ggf. braucht, um von der Haltestelle zum Pausenplatz und wieder zurückzukommen, zählen nicht zu dieser „Pause“. Ebenso wenig der obligatorische Gang durch den Bus, um eventuelle Fundsachen sicherzustellen oder Mängel zu erkennen oder/und zu beseitigen. Natürlich wird in der Pause auch kein Fahrscheindrucker bedient!
Diese kurzen Arbeitsunterbrechungen müssen in ihrer Summe innerhalb von 4,5 Stunden Lenkzeit 45 Minuten ergeben. Werden diese 45 Minuten nicht erreicht, ist nach den 4,5 Stunden Lenkzeit zwingend eine 45-minütige Fahrtunterbrechung einzulegen. Das gilt unabhängig davon, wie viele Minuten die Kurzpausen bis dahin in Summer ergeben.
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