Ein Kollege arbeitet im Jahresdurchschnitt 10,5 Stunden pro Tag. An einem Feiertag, wie zum Beispiel dem 1. Januar 2024, der auf einen Montag fällt, arbeitet der Kollege nicht. Bei der Berechnung seiner Arbeitszeit werden die 10,5 Stunden korrekt berücksichtigt. Allerdings werden diese Stunden nicht in die Berechnung seiner Überstundenzuschläge einbezogen.

Das ist falsch!

Das bedeutet, dass der Beschäftigte so zu stellen ist, als hätte er an diesem Tag gearbeitet.

Es findet das sog. Entgeltausfallprinzip Anwendung.

Dem Beschäftigten wird sein regelmäßiger Lohn, einschließlich aller Zulagen, weitergezahlt.

Wären, ohne Berücksichtigung des Feiertages, an dem betreffenden Tag Überstunden  geleistet worden, so sind auch hierfür die entsprechenden Zuschläge zu zahlen.

 

Weitere Links:
Personalwissen.de
https://www.personalwissen.de/betriebsausgaben/lohnnebenkosten/entgeltfortzahlungsgesetz/wie-werden-feiertage-bezahlt/

Haufe.de
(hier geht es zwar überwiegend um den TVÖD, allerdings gilt das besprochene Gesetz auch für alle anderen Arbeitnehmer)
https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/feiertage-entgelt-bei-feiertagsarbeit-35-hoehe-des-feiertagsentgelts_idesk_PI13994_HI1436631.html