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Monat: März 2024

Verfall von Urlaubsansprüchen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seinem Urteil vom 19.02.2019 (Az.: 9 AZR 541/15) die Regelungen zum Verfall von Urlaubsansprüchen grundlegend geändert. Früher verfielen Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers bis spätestens 31.03. des Folgejahres, wenn sie nicht genommen wurden. Nun gilt der Urlaub nur noch als verfallen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat. Das BAG folgte dabei der Auslegung der europäischen Arbeitszeitrichtlinie durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Diese Änderung bedeutet, dass der Arbeitgeber nun verpflichtet ist, den Arbeitnehmer auf den Urlaubsverfall hinzuweisen und ihm eine angemessene Möglichkeit einzuräumen, den Urlaub zu nehmen. Konsequenzen für den Arbeitgeber können die Kumulation von Urlaubsansprüchen des Arbeitnehmers oder die Zahlung einer Urlaubsabgeltung sein. Um den Arbeitnehmer klar und rechtzeitig auf den Urlaubsverfall hinzuweisen, sollte der Arbeitgeber ihm zu Beginn des Kalenderjahres in Textform mitteilen, wie viele Urlaubstage ihm zustehen, und ihn dazu auffordern, den Urlaub rechtzeitig zu beantragen. Dabei muss der Arbeitgeber auch die Konsequenzen für den Fall belehren, dass der Urlaub nicht entsprechend der Aufforderung genommen wird.

Link: Neue Rechtsprechung zum Verfall von Urlaubsansprüchen des Arbeitnehmers (fachanwalt.de)

Urlaubsverfall bei langer Krankheit

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil vom 20.12.2022 (Az.: 9 AZR 245/19) klargestellt, unter welchen Bedingungen Urlaubsansprüche bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit verfallen. Im Falle eines schwerbehinderten Klägers, der von Dezember 2014 bis August 2019 krankheitsbedingt nicht arbeiten konnte, entschied das Gericht, dass sein Resturlaub aus 2014 nicht verfallen sei, da sein Arbeitgeber seine Pflicht zur Mitwirkung an der Gewährung und Inanspruchnahme von Urlaub verletzt habe.

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Lenk- und Ruhezeiten

Sonderregelung Linienverkehr

Kenntnisse über die Vorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten gehören zu den absoluten Basics eines Berufskraftfahrers. Damit uns die Sache nicht langweilig wird, hat der Gesetzgeber, für uns Busfahrer, gleich drei Varianten vorgesehen:

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Überstundenvergütung für Teilzeitkräfte

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Teilzeitkräfte nicht benachteiligt werden dürfen, wenn es um Überstundenzuschläge geht. In einem konkreten Fall ging es um einen Teilzeitpiloten der Lufthansa CityLine, der eine tarifliche Zusatzvergütung für Mehrflugdienststunden forderte. Die Forderung wurde zunächst abgelehnt, da die tarifliche Grenze sowohl für Vollzeit- als auch Teilzeitpiloten galt. Der EuGH urteilte jedoch, dass solche einheitlichen Regelungen eine Benachteiligung von Teilzeitkräften darstellen und nur unter bestimmten Bedingungen gerechtfertigt sind. Es muss ein triftiger sachlicher Grund vorliegen, der hier nicht gegeben war. Somit haben Teilzeitkräfte Anspruch auf pro-rata-temporis Überstundenzuschläge, unabhängig von tariflichen Vereinbarungen.

Hier das Urteil des EuGH in voller Länge: CURIA – Dokumente (europa.eu)

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